Kürzlich erst änderte sich § 67 StVZO Lichttechnische Einrichtung an Fahrrädern. Dem Sinn nach sollten wohl die, seit Jahren weit verbreiteten, Batterieleuchten erlaubt werden.
Irgendwie steht das da nun auch drin, aber eben nur irgendwie. Fest installiert muss alles immer noch sein. Man darf es halt nicht in der Hand halten. Ob ein Gummiband reicht weiß man nicht, eine Schraubverbindung erfüllt ziemlich sicher die Verordnung. Auch die Schraubverbindung alleine für die Halterung?
Mit 6 Volt soll alles betrieben werden. Muss man da jetzt die Batteriebeschriftung verstehen und addieren? Macht das der Polizist vor dem Strafzettel auch? Detaliertere Informationen bietet der ADFC.
Irgendwie scheinen die Formulierungen nicht ganz geglückt. Sie hinterlassen Fragen und Unsicherheiten. Nun kann man verschiedene Wege gehen:
- man kann den guten alten Dynamo mit den Labberleitungen zu den verschraubten Lampen regelmäßig reaktivieren – alles gut.
- man kann sich den Dingen stellen und versuchen eine rechtlich korrekte Beleuchtung zu finden – geht das überhaupt?
- man kann den Sinn des Gesetztes interpretieren und eine Beleuchtung seiner Wahl benutzen. Sollte sich dann aber vor überengagierten Fahrradpolizisten hüten.
Am Wichtigsten bleibt die Wirkung: Gesehen werden im Straßenverkehr, manchmal auch Wege zu erkennen.
Den Umweltaspekt allerdings sollte man nicht ignorieren. Batterien bleiben problematisch. Akkus sind besser, da länger im Einsatz und auch energieeffizient aufladbar über Solar. Man kann Solarladegeräte für Standardakkus verwenden oder man hat das Kraftwerk direkt am Lämpchen Solarlampen. Alternativ oder zusätzlich gibt es noch per Induktion betriebene Signallämpchen, die über einen am Rad montieren Magneten aktiviert werden.
Empfehlenwert in jedem Fall sind LED. Sie verbrauchen die geringste Energie und strahlen hell. Die Unzulänglichkeiten der LED als Wohnraumbeleuchtung spielen im Straßenverkehr keine Rolle.